§ 113 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 113 UmwG – Keine gerichtliche Nachprüfung
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.