§ 105 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Siebenter Abschnitt – Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 105 UmwG – Möglichkeit der Verschmelzung
1Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.
Zu § 105: Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434).