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§ 105 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Siebenter Abschnitt – Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 105 UmwG – Möglichkeit der Verschmelzung

1Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.

Zu § 105: Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434).