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§ 16 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
Titel: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmweltHG
Gliederungs-Nr.: 400-9
Normtyp: Gesetz

§ 16 UmweltHG – Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuss zu leisten.