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§ 9 UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 9 UKlaG – Besonderheiten der Urteilsformel

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

  1. 1.
    die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
  2. 2.
    die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
  3. 3.
    das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
  4. 4.
    für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

Zu § 9: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414).