§ 9 UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
§ 9 UKlaG – Besonderheiten der Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
- 1.die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
- 2.die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
- 3.das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
- 4.für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
Zu § 9: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414).