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§ 8 UKlaG - Klageantrag und Anhörung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Amtliche Abkürzung
UKlaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-37

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

  1. 1.

    den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

  1. 1.

    Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

  2. 2.

    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.