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§ 4e UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anspruchsberechtigte Stellen

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 4e UKlaG – Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d

(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

(3) 1Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

2§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 4e: Neugefasst durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023)