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§ 4d UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anspruchsberechtigte Stellen

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 4d UKlaG – Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. 2Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. 3Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn

  1. 1.

    eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,

  2. 2.

    die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,

  3. 3.

    der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.

(2) 1Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn

  1. 1.

    ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,

  2. 2.

    sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,

  3. 3.

    sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,

  4. 4.

    sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass

    1. a)

      sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und

    2. b)

      Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und

  5. 5.

    sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu

    1. a)

      ihrer Rechtsform,

    2. b)

      ihrem Satzungszweck,

    3. c)

      ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,

    4. d)

      ihren Tätigkeiten,

    5. e)

      den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie

    6. f)

      ihrer Finanzierung im Allgemeinen.

2Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(3) 1Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. 2Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Anschrift und

  3. 3.

    satzungsmäßiger Zweck.

3Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. 4§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 4d: Neugefasst durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).