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§ 2b UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 2b UKlaG – Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zu § 2b: Neugefasst durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204) und geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023); bisheriger § 2a wurde § 2b.