§ 2b UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
§ 2b UKlaG – Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zu § 2b: Neugefasst durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204) und geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023); bisheriger § 2a wurde § 2b.