Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Abschnitt 7 – Bußgeldvorschriften
§ 16 UKlaG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 4.
entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder
- 5.
entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Zu § 16: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl I S. 2568); geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).