§ 12 UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften → Unterabschnitt 3 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
§ 12 UKlaG – Einigungsstelle
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Zu § 12: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414).