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§ 5 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 5 UKBVO – Übergang der Dienstkräfte

(1) Die Unfallkasse Berlin tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Arbeitgeberin und Ausbildende in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden

  1. 1.
    Arbeitsverhältnisse der bei der Eigenunfallversicherung Berlin beschäftigten Angestellten und Arbeiter (Arbeitnehmer),
  2. 2.
    Berufsausbildungsverhältnisse der bei der Eigenunfallversicherung Berlin zur praktischen Ausbildung eingesetzten Auszubildenden für den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten

unter Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen ein. Die Unfallkasse Berlin wird die vom Land Berlin nach den tarifvertraglichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten, Dienstzeiten, Bewährungszeiten u. ä. weiterhin berücksichtigen.

(2) Für die bei der Unfallkasse Berlin beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden finden die für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Landes Berlin jeweils geltenden tariflichen und sonstigen Bestimmungen Anwendung.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die zu diesem Zeitpunkt bei der Eigenunfallversicherung Berlin beschäftigten Beamten von der Unfallkasse Berlin nach § 128 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes als mittelbare Landesbeamte übernommen.