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§ 3 UIG NRW
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UIG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 3 UIG NRW – Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68-73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.