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§ 2 UIG NRW
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UIG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 2 UIG NRW – Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung

Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, wird diesem entsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Informationen auf andere Art zu eröffnen.

Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein- Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) mit Ausnahme von §§ 1,2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes ersetzt.