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§ 11 UIG
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Verbreitung von Umweltinformationen

Titel: Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UIG
Gliederungs-Nr.: 2129-42
Normtyp: Gesetz

§ 11 UIG – Umweltzustandsbericht

1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. 2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. 3Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.