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§ 9 UhVorschG
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UhVorschG
Gliederungs-Nr.: 2163-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 UhVorschG – Verfahren und Zahlungsweise

(1) 1Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.

(2) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.

(3) 1Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. 3Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.

Zu § 9: Geändert durch G vom 3. 5. 2013 (BGBl I S. 1108), 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626) und 14. 8. 2017 (BGBl I S. 3122).