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§ 1 UBAErrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Redaktionelle Abkürzung
UBAErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-9

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.