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§ 19 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 UAusschG – Rechtsstellung des Betroffenen

(1) Betroffene sind

  1. 1.
    Mitglieder der Regierung im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer Ministeranklage;
  2. 2.
    Mitglieder des Landtages im Falle einer Untersuchung, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziele hat;
  3. 3.
    Richter im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer Richteranklage;
  4. 4.
    alle weiteren Personen über die der Untersuchungsausschuss im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt fest, wer Betroffener ist. Er hat den Betroffenen sofort über seine Entscheidung und deren Gründe zu unterrichten.

(3) Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Er hat das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Für den Inhalt der Ladung sowie für die Folgen des Ausbleibens gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(5) Der Betroffene ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Er hat die Aussageverweigerungsrechte nach § 17. Darüber hinaus kann er die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen den Vorwurf einer strafrechtlichen, dienstrechtlichen, berufsrechtlichen oder standesrechtlichen Verfehlung aussetzen würde. Über dieses Aussageverweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren. Der Betroffene hat die sein Aussagerecht rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

(6) Der Betroffene kann sich eines Beistandes bedienen.

(7) Der Betroffene und der Beistand können von den nicht öffentlichen Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen, sobald er wieder vorgelassen ist, über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen.

(8) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener, so bleiben alle vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Der Betroffene ist über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.