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§ 17 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 UAusschG – Zeugnisverweigerung

(1) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage und der Auskunft sowie über das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden Anwendung. § 52 Abs. 1, §§ 55 und 76 Abs. 1 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe, dass der Betroffene an die Stelle des Beschuldigten tritt.

(2) Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage aussetzen würde.

(3) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Aussage nach §§ 52 und 55 der Strafprozessordnung und über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft nach Absatz 2 zu belehren.