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§ 13 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 UAusschG – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von dem Unterzeichner eines Minderheitsantrages, von einem Fünftel der Ausschussmitglieder oder dem Betroffenen beantragt werden. Ein Beweisantrag nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für alle herbeigeschafften Beweismittel.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Erhebung einzelner Beweise einem Unterausschuss übertragen. Dem Unterausschuss muss, falls der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt, von jeder Fraktion ein Mitglied angehören. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuss finden die für den Untersuchungsausschuss geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Der Untersuchungsausschuss kann die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(6) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften der StPO und der einschlägigen Bestimmungen entsprechend.