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§ 10 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAusschG – Teilnahme von Mitgliedern der Regierung

(1) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten können von den Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Interessen eines Zeugen oder Sachverständigen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich scheint. Wer nach Satz 1 ausgeschlossen wird, ist auf sein Verlangen, sobald er wieder vorgelassen ist, vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während der Abwesenheit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann der Vorsitzende den Mitgliedern der Regierung und ihren Beauftragten Gelegenheit geben, Fragen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den nicht öffentlichen Beratungen nur Zutritt, wenn sie geladen sind. Sie können gehört werden. In jedem Falle gibt der Untersuchungsausschuss der Regierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung gefasst.