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§ 4 UAGGebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UAGGebV
Gliederungs-Nr.: 2129-29-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 UAGGebV – Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen

Für

  1. 1.

    den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,

  2. 2.

    die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie

  3. 3.

    im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.