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§ 3 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 3 UAG – Gegenstand

(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluss über die Einsetzung genau festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht geändert werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.