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§ 22 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 22 UAG – Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrags eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muss gefasst werden, wenn es von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, beantragt wird; § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.