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§ 21 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 21 UAG – Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

(1) Protokolle über Beweiserhebungen ersuchter Gerichte (§ 13 Abs. 5) werden vor dem Untersuchungsausschuss verlesen. Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuss die Verlesung beschließt.

(2) Die Verlesung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind.