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§ 9 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAG – Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (Vorbereitender Unterausschuss) oder einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme).

(2) Der Vorbereitende Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungen und informatorischen Anhörungen sind zu protokollieren; § 12 gilt entsprechend.

(3) Für den Unterausschuss zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss entsprechend.

(4) Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuss; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertretern der Fraktionen im Untersuchungsausschuss aus dem Kreis der Ausschussmitglieder benannt.