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§ 9 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAG – Beschlussfähigkeit, Beschlüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend ist.

(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist auch nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, so vertagt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt unverzüglich eine neue an. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.