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§ 4 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 4 UAG – Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus höchstens 13 Mitgliedern und der gleichen Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern. Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der Mitglieder.

(2) Die Sitze werden unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt. Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Es ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(3) Jede Fraktion kann für den Untersuchungsausschuss einen Berater benennen, der nicht dem Landtag anzugehören braucht. Die Berater können an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilnehmen; sie können gehört werden. Die Berater sind vom Präsidenten des Landtages nach dem Verfahren des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Berater darf nicht sein, wer in einer besonderen Beziehung zu dem Untersuchungsgegenstand steht, insbesondere in einem anderen den Untersuchungsgegenstand berührenden Verfahren als Bevollmächtigter oder Beistand mitwirkt oder mitgewirkt hat. Ob die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3a) Für jeden eingesetzten Untersuchungsausschuss erhalten die Fraktionen auf Antrag für die nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Benennung eines Beraters entstehen, einen monatlichen Zuschuss bis zu 2.500 Euro. Dieser wird vom Beginn des Monats, in dem der Untersuchungsausschuss das erste Mal zusammentritt, bis zum Ende des Monats, in dem der Untersuchungsbericht erstattet wird, gezahlt.

(4) Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuss nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied des Landtages mit beratender Stimme in den Untersuchungsausschuss entsenden. Ihm stehen alle Rechte der Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts, Anträge zu stellen, zu.