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§ 33 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 33 UAG – Kosten

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land. Die Entschädigung der Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung und die Vergütung werden durch die Landtagsverwaltung festgesetzt.

(2) Den Zeugen werden die durch die Beiziehung eines Zeugenbeistandes entstandenen notwendigen Auslagen erstattet. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt.

(3) Gegen die Festsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 können die betroffenen Personen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht Magdeburg ohne mündliche Verhandlung. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.