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§ 30 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 30 UAG – Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die Berater sind auch nach Auflösung des Untersuchungsausschusses oder nach Erstattung des Untersuchungsberichts verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags dürfen sie hierüber weder vor Gericht noch außergerichtlich Angaben machen.

(2) Will der Untersuchungsausschuss im Untersuchungsbericht einen Sachverhalt offenbaren, dessen Geheimhaltung er beschlossen hat oder zu dessen Geheimhaltung er verpflichtet ist, so bedarf dies der Zustimmung dessen, der den Sachverhalt dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt hat. Gerichte, Behörden und andere öffentliche Stellen des Landes sind verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn eine Prüfung des Sachverhalts, der offenbart werden soll, ergibt, dass er nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig ist.

(3) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Ermächtigung der dazu befugten Personen offenbart werden, es sei denn, die Offenbarung ist gesetzlich geboten.

(4) Für Mitglieder des Landtags, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Soweit Personen, die nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Auskunft aus den Akten oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, sind sie zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 4 Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.