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§ 29 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 29 UAG – Untersuchungsbericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Untersuchungsbericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Untersuchungsausschuss bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter für die Berichterstattung im Landtag.

(3) Wird im Untersuchungsbericht ein Sachverhalt offenbart, der geeignet ist, Personen in ihrem Ansehen herabzusetzen, und ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der öffentlichen Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses gewesen, so ist den betroffenen Personen vor Veröffentlichung des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Untersuchungsbericht wiederzugeben. Das gilt nicht, wenn der Sachverhalt bereits in einem anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren öffentlich erörtert worden ist.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum darlegen, das dem Untersuchungsbericht anzuschließen ist.

(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Der Landtag kann auch während der Untersuchung verlangen, dass ihm über den Stand des Verfahrens berichtet wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.