§ 27 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 27 UAG – Verlesen von Protokollen und Akten
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Akten, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Dies gilt auch für Beweiserhebungen, die ein Unterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung vorgenommen hat.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Akten allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.