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§ 25 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 25 UAG – Beschlagnahme und Durchsuchung

Der Untersuchungsausschuss kann zum Zwecke der Beweiserhebung bei dem zuständigen Gericht die Anordnung der Beschlagnahme oder die Durchsuchung beantragen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, ist er dazu verpflichtet. Die Vorschriften des Ersten Buches Achter Abschnitt der Strafprozessordnung gelten entsprechend.