§ 23 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 23 UAG – Zeugenbeistand
Zeugen können sich vor dem Untersuchungsausschuss eines Zeugenbeistands bedienen. Dem Zeugen und dem Zeugenbeistand steht ein Beweisanregungsrecht zu. Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Beweisanregung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.