§ 21 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 21 UAG – Beendigung der Vernehmung
(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.
(2) Über den Abschluss der Vernehmung ist der Zeuge schriftlich zu informieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sachverständige entsprechend.