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§ 18 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 18 UAG – Zeugnis- und Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Hinsichtlich der Gründe, die Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, gelten die §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

(3) Der Zeuge kann die Auskunft ferner verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen bloßstellen oder seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen oder die ihm schwerwiegende Nachteile bringen würde. Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,

  2. 2.

    Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit von ihnen Auskunft über amtliche und dienstliche Vorgänge einschließlich ihrer eigenen Amtsführung verlangt wird.

(4) § 56 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie § 76 Abs. 1 der Strafprozessordnung gelten für Sachverständige entsprechend.