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§ 13 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 13 UAG – Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige und andere Sitzungsteilnehmer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Weisungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungssausschuss kann gegen die in Absatz 2 genannten Personen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro verhängen.

(4) Gegen Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 kann binnen einer Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde gegen Beschlüsse nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Ausführung von Beschlüssen nach Absatz 2 veranlasst der Vorsitzende. Beschlüsse nach Absatz 3 übergibt er der Staatsanwaltschaft, die das Erforderliche veranlasst.