§ 12 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 12 UAG – Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages
Mitglieder und Beauftragte der Landesregierung sowie Mitglieder des Landtages, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, dürfen an den nicht öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, solange sie nicht ausgeschlossen werden. Sie müssen ausgeschlossen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt. An Sitzungen zur Beratung des Untersuchungsberichts dürfen sie nicht teilnehmen; sie können zugelassen werden, es sei denn, ein Viertel der Mitglieder widerspricht.