§ 1 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 UAG – Aufgabe und Zulässigkeit
(1) Der Landtag kann zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhaltes, dessen Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt, einen Untersuchungsausschuss einsetzen.
(2) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben des Landtages.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den für Verfassungsrecht zuständigen Ausschuss überweisen; dieser hat die gutachterliche Äußerung unverzüglich abzugeben.