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§ 15 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 15 UAG – Rechtsstellung von Betroffenen

(1) Betroffene sind natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsauftrags die Untersuchung richtet. Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines Mitglieds oder der Landesregierung (mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder) fest, wer Betroffener ist; antragsberechtigt sind auch natürliche und juristische Personen, die geltend machen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Betroffene dürfen als Zeugen vernommen werden. Sie haben das Recht, das Zeugnis zu verweigern; dies gilt nicht

  1. 1.
    für Mitglieder der Landesregierung oder andere Amtsträger, soweit sich die Untersuchung auf ihre Amtsführung bezieht,
  2. 2.
    für Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit von ihnen Auskunft über dienstliche Vorgänge einschließlich ihrer eigenen Amtsführung verlangt wird.

Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf ehemalige Mitglieder der Landesregierung, ehemalige Amtsträger und ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen stehen den Betroffenen dieselben Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte wie einem Zeugen zu.

(3) Betroffene können, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist, auch an der nichtöffentlichen oder vertraulichen Beweisaufnahme teilnehmen sowie Fragen an die Zeugen und Sachverständigen stellen. Der Untersuchungsausschuss kann Betroffene nach § 10 Abs. 5 von der Beweisaufnahme ausschließen; von nichtöffentlichen und vertraulichen Beweisaufnahmen können Betroffene außerdem ausgeschlossen werden, soweit Gründe der Geheimhaltung dies gebieten. Nach der Wiederzulassung zur Beweisaufnahme sind die Betroffenen über die in ihrer Abwesenheit erfolgte Beweisaufnahme und ergangene Beschlüsse des Untersuchungsausschusses zu unterrichten, es sei denn, dass der Unterrichtung Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann Betroffenen gestatten, sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Auf Verlangen ist dem Betroffenen zu gestatten, vor Beendigung der Beweisaufnahme zu ihn belastenden Tatbeständen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme kann auch schriftlich erfolgen; § 22 gilt entsprechend.