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§ 9 TzBfG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Teilzeitarbeit

Titel: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TzBfG
Gliederungs-Nr.: 800-26
Normtyp: Gesetz

§ 9 TzBfG – Verlängerung der Arbeitszeit

1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

  1. 1.

    es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder

  2. 2.

    der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder

  3. 3.

    Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder

  4. 4.

    dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

2Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2384).