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§ 6 TzBfG - Förderung von Teilzeitarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Amtliche Abkürzung
TzBfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-26

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.