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§ 12 TVG
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Bundesrecht
Titel: Tarifvertragsgesetz (TVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TVG
Gliederungs-Nr.: 802-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 TVG – Spitzenorganisationen

1Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. 2Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.