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§ 9 TPG
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Pressegesetz (TPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 225-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 TPG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer:

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat;
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;
  3. 3.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist;
  4. 4.
    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Landesverwaltungsamt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.