§ 5 TPG
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Landesrecht Thüringen
§ 5 TPG – Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.