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§ 3 TPG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Amtliche Abkürzung
TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-2

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.