§ 8g TPG - Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
- Amtliche Abkürzung
- TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- 1.
unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
- a)
über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und
- b)
Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie
- 2.
unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.