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§ 15a TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5a – Transplantationsregister

Titel: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 15a TPG – Zweck des Transplantationsregisters

Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere

  1. 1.

    zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

  2. 2.

    zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,

  3. 3.

    zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,

  4. 4.

    zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,

  5. 5.

    zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,

  6. 6.

    zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie

  7. 7.

    zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.

Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2233).