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§ 2 TLMV
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TLMV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-43
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 TLMV – Anforderungen an das Herstellen und Behandeln

(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.

(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.

(4) Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 Grad Celsius oder tiefer gehalten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

  1. 1.

    beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 Grad Celsius,

  2. 2.

    beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 Grad Celsius.

Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.