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§ 1 TLMV
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TLMV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-43
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 TLMV – Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

  1. 1.

    einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 Grad Celsius beträgt, und

  2. 2.

    mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.