§ 225 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Teil 12 – Abgaben
§ 225 TKG – Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.